Satzung

Die Satzung der Wattführergemeinschaft Niedersächsische Nordseeküste

§1 Wir führen den Namen: Wattführergemeinschaft Niedersächsische Nordseeküste (WFG).

§2 Zweck der Gemeinschaft ist die Wahrnehmung der Belange der Wattführer im Bereich der niedersächsischen Nordseeküste. Er soll die Einheitlichkeit des Wattführerwesens wahren sowie das Ansehen der Wattführer fördern. Die Gemeinschaft fördert die Aus- und Weiterbildung von Wattführern, um das Risiko von Unfällen im Watt zu verringern.

§3 Der Gemeinschaftszweck wird angestrebt durch:

  • a) Stellungnahmen zu Fragen der Wattführungen.
  • b) Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen.
  • c) Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und anderen Organisationen, aber auch mit Personengruppen oder Einzelpersonen, die direkt oder indirekt mit dem Bereich Wattenmeer zu tun haben.
  • d) Koordinierungen mit der Nationalparkverwaltung zum Verfahren der Wattführerprüfungen.

§4 Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird, und durch Spenden.

§5 Mitglied kann werden/sein, wer staatlich geprüfter Wattführer/in an der niedersächsischen Nordseeküste ist /gewesen ist. Nur Einzelpersonen können Mitglied werden/sein. Über die Aufnahme entscheidet die Lenkungsgruppe, die Versammlung bestätigt die Aufnahme. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§6 Die Mitgliedschaft endet ohne Ansprüche an die Gemeinschaft durch:

  • a) Austritt
  • b) Tod
  • c) Ausschluss
    • (1) falls mehr als ein Jahr keine Mitgliedsbeiträge gezahlt wurden oder
    • (2) auf Beschluss von mehr als zwei Drittel der Anwesenden bei einer Mitgliederversammlung oder
    • (3) bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Wattführerverordnung.

§7 Die Gemeinschaft führt als Emblem den Krebs mit erhobenen Scheren. Das Emblem wird umrandet mit dem Titel der Gemeinschaft. Es darf nur von Mitgliedern getragen werden.

§8 Auf der Homepage der Wattführergemeinschaft Niedersächsische Nordseeküste – www.wattfuehrergemeinschaft.de – kann sich jedes Mitglied im
Rahmen der vorgegebenen Möglichkeiten mit seinen privaten Daten eintragen lassen. Institutionen können nicht berücksichtigt werden.

§9 Organe der Gemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und eine Lenkungsgruppe. Die Mitgliederversammlung wird auf Bedarfsmeldung/Wunsch von Mitgliedern einberufen. Sie wählt die Lenkungsgruppe. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, entschieden wird durch einfache Mehrheit.
Die Lenkungsgruppe besteht aus 3 Mitgliedern: 2 Vorsitzenden und einem Kassenwart.

§10 Über die Auflösung der Gemeinschaft beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Kassenbestand fällt in diesem Fall an die DGzRS.


November 2021/März 2022